Bauschutt mineralisch:
Bauschutt besteht zu 100 % aus mineralischen Materialien, z. B. Mauerwerk, Beton, Ziegel, Kalksandstein, Kies, Mörtel, Fliesen, Keramik, Dachpfannen, Mauerbrocken, Betonaufbruch, Boden, Gehwegplatten, Ziegelsteine
Bauschutt nicht recyclefähig:
Bauschutt mit Anhaftungen von Bitumen, Ruß, Farbanstrich, Kunststoffen, Styropor, Teppichresten, Linoleum etc. Weiterhin sind hier auch belasteter Bauschutt aus privatem Hausabbruch (z. B. Schornsteine und Garagenböden), Faserzement, Leichtbaustoffe auf mineralischer Basis, Putz auf mineralischer Basis, unbelastete Schlacken und Naturschiefer zu nennen.
Information zur LAGA M23 – Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle
Die überarbeitete Mitteilung 23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M23) wurde im Mai 2023 veröffentlicht. Diese Vollzugshilfe bezieht sich nun auch auf asbesthaltige Abfälle, deren Belastung nicht allein durch eine Sichtprüfung erkennbar ist.
Beispiele für betroffene Materialien:
- Betonbruch mit asbesthaltigen Abstandshaltern
- Bauschutt mit Putzen, Spachtelmassen, Klebern, Farbanstriche
- Fliesen mit Klebern / Estrich
- Gipsplatten mit asbesthaltigen Anhaftungen oder Brandschottungen
- Kitt- und Abdichtungsbahnen
Alle Baustoffe, die Asbest enthalten könnten und vor Oktober 1993 verbaut wurden, stehen unter Generalverdacht!
Nachweispflicht für Asbestfreiheit
Um die Abfallverwertung (Recycling) sicherzustellen, ist der Abfallerzeuger verpflichtet, die Asbestfreiheit nachzuweisen. Mindestens eine der folgenden Bedingungen muss erfüllt sein:
1. Baujahr des Gebäudes:
Die bauliche Maßnahme betrifft ein Gebäude, das nach dem 31.10.1993 errichtet wurde. Seit diesem Datum sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Asbest in Deutschland verboten.
2. Nachweis durch frühere Asbestsanierung:
Der Abfall stammt aus einem Gebäude, das bereits fachgerecht asbestsaniert wurde. Ein Gutachten eines Sachverständigen oder einer qualifizierten Person gemäß VDI 6202 Blatt 20 (2017) liegt vor.
3. Asbesterkundung vor Baubeginn:
Vor der baulichen Maßnahme wurde eine Asbesterkundung gemäß VDI 6202 Blatt 3 (2021) durchgeführt. Die Untersuchung bestätigt, dass der rückgebaute Abfall kein Asbest enthält.
4. Selektiver Rückbau asbesthaltiger Materialien:
Eine Asbesterkundung nach VDI 6202 Blatt 3 (2021) wurde vor Beginn der Arbeiten durchgeführt. Asbesthaltige Bauteile wurden gezielt entfernt und getrennt entsorgt.
Bitte beachten Sie, dass ohne einen Nachweis der Asbestfreiheit nur eine fachgerechte und gesetzeskonforme Beseitigung in einer Deponie Ihrer Bauabfälle möglich ist.
Für weitere Informationen oder zur Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Die passenden Vorlagen zur Bestätigung der Asbestfreiheit sind in Anhang 6 der LAGA M 23 zu finden:
Gerne können Sie auch unsere Vorlage zur Bestätigung der Asbestfreiheit nutzen: